Hausverwaltung und Mietverwaltung – klare Aufgaben, knifflige Abgrenzung


Was macht eine Hausverwaltung – und wofür ist sie zuständig?
Die Hausverwaltung kümmert sich um das gemeinschaftliche Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage – also um alle Bereiche, die nicht einer einzelnen Wohnung zugeordnet sind. Dazu gehören etwa das Stiegenhaus, das Dach, die Heizungsanlage oder die Außenflächen.
Beauftragt wird sie von der Eigentümergemeinschaft, meist per Mehrheitsbeschluss. Die Grundlage dafür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Ihre Aufgaben lassen sich grob in drei Bereiche unterteilen:
- Kaufmännisch: Betriebskostenabrechnung, Rücklagenverwaltung, Zahlungsverkehr und Budgetplanung
- Technisch: Organisation von Instandhaltungen, Reparaturen und Wartungsverträgen (z. B. für Lift oder Heizung)
- Organisatorisch: Eigentümerversammlungen, Beschlussumsetzung, Kommunikation mit Behörden
Die Hausverwaltung handelt im Interesse aller Eigentümer und muss dabei wirtschaftlich, nachvollziehbar und dokumentiert vorgehen. Ihre Zuständigkeit endet jedoch am Eingang zur Wohnung – alles, was innerhalb vermieteter Einheiten passiert, fällt nicht automatisch in ihren Aufgabenbereich.
Was übernimmt eine Mietverwaltung – und für wen ist sie sinnvoll?
Die Mietverwaltung kümmert sich um vermietete Objekte im Alleineigentum – etwa einzelne Eigentumswohnungen, Miethäuser oder Anlageobjekte. Sie wird beauftragt, um die laufende Betreuung der Mietverhältnisse zu übernehmen – und entlastet Eigentümer von zeitintensiven Aufgaben. Besonders relevant ist das für Kapitalanleger, Erbengemeinschaften oder Stiftungen. Im Mittelpunkt steht die verwaltungstechnische Betreuung der konkreten Mieteinheit – also alles, was direkt das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter betrifft:
- Kommunikation mit Mietern zu wohnungsbezogenen Anliegen
- Mietzinsinkasso, Mahnwesen und Indexierungen
- Übergaben und Rücknahmen
- Abwicklung von Instandhaltungen innerhalb der Wohnung
- Betriebskostenabrechnungen für Mieter
- Abstimmung mit bestehenden Hausverwaltungen bei Überschneidungen
- Optional: Mietersuche – meist gegen gesondertes Vermittlungshonorar
Da es keine gesetzlich definierte Leistungspflicht für Mietverwaltungen gibt, basiert der Leistungsumfang auf frei gestaltbaren Verträgen. Einzelne Pflichten ergeben sich aus dem ABGB oder – je nach Mietverhältnis – aus dem MRG. Umso wichtiger sind klare Abgrenzungen zur Hausverwaltung.
Hinweis
Hausverwaltung vs. Mietverwaltung im direkten Vergleich
Aspekt | Hausverwaltung (nach WEG) | Mietverwaltung |
---|---|---|
Zielgruppe | Wohnungseigentümergemeinschaften | Einzeleigentümer, Miethäuser, Anlageobjekte |
Rechtsgrundlage | WEG 2002 | Vertraglich (ABGB), keine Sondergesetzgebung |
Bestellung | Durch Mehrheitsbeschluss der WEG | Durch Einzelvertrag mit dem Eigentümer |
Schwerpunkt | Gemeinschaftliches Eigentum | Mietverhältnisse zwischen Eigentümer und Mieter |
Typische Leistungen | Betriebskostenabrechnung, Rücklagen, Eigentümerversammlungen, Sanierungen | Mietverträge, Inkasso, Abrechnung gegenüber Mietern, Instandhaltung der Einheit |
Adressaten | Die Eigentümergemeinschaft | Eigentümer und Mieter |
Abrechnungspflichten | Gegenüber allen Wohnungseigentümern | Gegenüber Eigentümer und Mietern |
Haus- oder Mietverwaltung – oder beides? Wir helfen bei der richtigen Lösung.
Klare Zuständigkeiten sind entscheidend für reibungslose Abläufe. Wir unterstützen Sie dabei, die passende Verwaltungsstruktur für Ihre Immobilie zu finden – kompetent, unabhängig und auf Ihre Situation abgestimmt.
Wie sich die Verwaltungsaufgaben bei Immobilien aufteilen lassen
Bei vermieteten Immobilien stellt sich nicht die Frage, ob verwaltet werden muss – sondern wer welche Aufgaben übernimmt. Hausverwaltung und Mietverwaltung decken unterschiedliche Bereiche ab und ergänzen sich häufig. Die folgenden Beispiele zeigen typische Eigentumskonstellationen – und wie sich die Zuständigkeiten sinnvoll organisieren lassen.
Beispiel 1: Eigentumswohnung in einer WEG
Eine Privatperson besitzt eine Wohnung in einer Eigentumsanlage und vermietet diese. Die Hausverwaltung betreut das Gemeinschaftseigentum (z. B. Stiegenhaus, Dach, Technik). Für Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen und Mieteranfragen kann zusätzlich eine Mietverwaltung beauftragt werden.
Beispiel 2: Miethaus im Alleineigentum
Ein Anleger besitzt ein Zinshaus mit mehreren vermieteten Einheiten. Da es keine Wohnungseigentümergemeinschaft gibt, entfällt die klassische Hausverwaltung nach WEG. Die gesamte Verwaltung – technisch, organisatorisch und mietrechtlich – kann an eine Mietverwaltung übergeben werden.
Beispiel 3: Selbstverwaltung durch den Eigentümer
Ein Eigentümer verwaltet seine vermietete Wohnung selbst – inklusive Mietverträgen, Inkasso und Mieterkommunikation. Die Hausverwaltung bleibt trotzdem Ansprechpartner für gemeinschaftliche Belange. Damit es nicht zu Überschneidungen kommt, ist eine klare Kommunikation zwischen Eigentümer, Mieter und Hausverwaltung wichtig.
Wichtig
Kombinierte Verwaltungsangebote: praktisch – aber nicht immer ideal
Viele Immobilienverwalter bieten sowohl Haus- als auch Mietverwaltung an. Das ist besonders vorteilhaft für Eigentümer, die vermietete Wohnungen in einer WEG besitzen und sich nicht selbst um Mieteranliegen kümmern möchten. Ein großer Vorteil liegt in der einheitlichen Kommunikation: Dieselbe Firma kennt sowohl das Gebäude als auch den Mieter, kann schneller reagieren und vermeidet Doppelarbeit. Das schafft Effizienz, reduziert den Aufwand für den Eigentümer – und sorgt für zufriedene Mieter.
Aber Achtung: Wenn beide Leistungen aus einer Hand kommen, können auch Zuständigkeiten verschwimmen. In Einzelfällen fehlt dem Eigentümer eine klare Trennung der Rollen oder eine unabhängige Kontrollinstanz. Gerade bei Problemen oder Unklarheiten im Mietverhältnis kann das als Nachteil empfunden werden.
Erfahrene Hausverwaltungen wissen jedoch, worauf es bei der Doppelrolle ankommt. Durch klare interne Strukturen, getrennte Ansprechpersonen und transparente Kommunikation lassen sich Synergien nutzen, ohne die Übersicht zu verlieren.
Typische Probleme bei unklarer Abgrenzung
Wenn Haus- und Mietverwaltung nicht klar voneinander abgegrenzt sind, führt das in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Mieter wenden sich mit wohnungsbezogenen Anliegen an die Hausverwaltung, obwohl diese dafür nicht zuständig ist. Eigentümer übernehmen Aufgaben, die sie eigentlich ausgelagert haben wollten – etwa Mahnwesen oder Wohnungsübergaben. Und bei der Betriebskostenabrechnung kommt es immer wieder zu Fehlern, wenn nicht eindeutig zwischen gemeinschaftlichen und mietvertraglichen Kosten unterschieden wird.
Solche Überschneidungen kosten Zeit, Nerven – und im schlimmsten Fall Geld. Deshalb sollten die jeweiligen Zuständigkeiten klar definiert, schriftlich festgehalten und sauber kommuniziert werden – gegenüber Mietern, Eigentümern und allen beteiligten Verwaltern.
Worauf Eigentümer bei der Auswahl achten sollten
Die Wahl der passenden Verwaltung sollte nicht allein vom Preis abhängen. Entscheidend sind vielmehr Fachkompetenz, Erfahrung und eine klare, nachvollziehbare Leistungsdefinition. Voraussetzung ist eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Immobilienverwalter – denn ohne diese dürfen Verwaltungsleistungen in Österreich gar nicht erbracht werden. Eine Makler- oder Bauträgerlizenz allein reicht dafür nicht aus.
Ebenso wichtig ist ein klar formulierter Vertrag, der konkrete Leistungen benennt und keine pauschalen Versprechen enthält. Auch die Kostenstruktur sollte nachvollziehbar sein – versteckte Aufschläge oder unklare Pauschalen sind ein Warnsignal.
Moderne Haus- und Mietverwaltungen setzen zudem auf digitale Lösungen, etwa Eigentümer- oder Mieterportale, die den Informationsfluss vereinfachen und Transparenz schaffen. Ebenso zählen Erreichbarkeit, Servicequalität und nachweisbare Referenzen zu den entscheidenden Auswahlkriterien.
Gerade bei der Mietverwaltung ist es ein zusätzliches Qualitätsmerkmal, wenn der Verwalter über fundiertes Know-how im Mietrechtsgesetz (MRG) verfügt – insbesondere bei älteren oder befristeten Mietverhältnissen, wo rechtliche Feinheiten eine große Rolle spielen.
Fazit: Zwei Verwaltungsformen – ein gemeinsames Ziel
Hausverwaltung und Mietverwaltung übernehmen unterschiedliche Aufgaben innerhalb des laufenden Immobilienbetriebs. Die Hausverwaltung organisiert das gemeinschaftliche Eigentum, die Mietverwaltung betreut das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter. Beide Bereiche haben klar definierte Zuständigkeiten – doch genau diese müssen in der Praxis sauber getrennt und gut koordiniert werden.
Wer Immobilien professionell vermietet oder als Anlage nutzt, sollte auf erfahrene Partner setzen und die Verwaltungsstruktur bewusst gestalten. Oft ist eine Kombination beider Leistungen sinnvoll – vorausgesetzt, die Zuständigkeiten sind klar geregelt und die Verwaltung verfügt über die erforderliche Gewerbeberechtigung und Erfahrung.
So gelingt eine reibungslose Abwicklung, zufriedene Mieter bleiben langfristig – und der Wert der Immobilie wird nachhaltig gesichert.
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